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HGV Burgdorf  

Statuten

1. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Name, Sitz

Unter dem Namen „Handwerker- und Gewerbeverein Burgdorf“ besteht mit Sitz in Burgdorf ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB auf unbeschränkte Dauer.

Art. 2
Zweck

Der Verein bezweckt die Wahrung der Interessen von Handwerk, Gewerbe, Detailhandel und Dienstleistungsbetrieben, die Hebung der beruflichen Ausbildung und die Förderung freundschaftlichen Einvernehmens seiner Mitglieder.
Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:

a. Veranstaltung von Versammlungen zur Entgegennahme und Behandlung von Vorschlägen und Anregungen sowie zur gegenseitigen Aussprache
b.   Veranstaltung von Ausstellungen, Kundgebungen, Vorträgen, Kursen und weiteren Anlässen
c.   Eingaben an Behörden und Amtsstellen, inbegriffen Einsprachen und Rechtsverwahrungen, die allgemein die Interessen von Handwerk-, Gewerbe-, Detailhandels- oder Dienstleistungsbetrieben betreffen.
d.   Einstehen für Handwerk, Gewerbe, Detailhandel und Dienstleistungsbetriebe.
Der Handwerker und Gewerbeverein Burgdorf ist Mitglied des Kantonal-Bernischen Gewerbeverbandes.

2. Mitgliedschaft

Art. 3
Mitglieder

Als Mitglieder des Vereins können aufgenommen werden:

a. Personen oder Unternehmungen aus Handwerk, Gewerbe, Detailhandel, Industrie, Dienstleistungsbetrieben
b. Dem selbstständigen gewerblichen Mittelstand nahestehende natürliche oder juristische Personen.

3. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Art. 4
Beitritt

Der Beitritt zum Verein ist jederzeit möglich. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Gesuchs auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung.
Jedes Mitglied anerkennt durch seinen Beitritt zum Verein dessen Statuten und Beschlüsse als für sich verbindlich.

Art. 5
Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a. Durch Austritt
b.   Durch Tod bzw. Auflösung einer Unternehmung
c.   Durch Ausschluss

Art. 6
Austritt

Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung spätestens einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres erfolgen.

Art. 7
Abschluss

Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwider handeln oder ihre finanzielle Verpflichtung nicht erfüllen, können durch die Hauptversammlung, auf Antrag des Vorstandes, durch zwei Drittel Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden.

Art. 8
Wirkung

Austretende und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie, wie auch ihre allfälligen Rechtsnachfolger, bleiben dem Verein für alle aus ihrer Mitgliedschaft herrührenden Verbindlichkeiten, so auch für rückständige und laufende Jahresbeiträge, haftbar.

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 9
Rechte

Die Mitglieder üben ihre Rechte mit ihrem Stimmrecht durch Teilnahme an Versammlungen aus. Jedes Mitglied hat das Recht, Wünsche und Anträge dem Vorstand zuhanden der Hauptversammlung einzureichen.

Art. 10
Pflichten

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinsinteressen zu wahren, das Gedeihen des Vereins nach Kräften zu fördern, die Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane einzuhalten und nach Möglichkeit die Vereinsveranstaltungen zu besuchen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.

5. Organisation

Art. 11
Organe

Die Organe des Vereins sind:

a. Die Hauptversammlung
b.   Der Vorstand
c.   Die Rechnungsrevisoren

A. Die Hauptversammlung

Art. 12
Zeitpunkt und Einberufung

Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich in der ersten Hälfte des Vereinsjahres statt. Ausserordentliche Hauptversammlung beschliesst der Vorstand je nach Notwendigkeit oder wenn wenigstens 10 Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Bekanntgabe der zu behandelnden Anträge verlangen.
Die Einladung zur Hauptversammlung durch den Vorstand erfolgt schriftlich mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände.
Jede statutengemäss einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Art. 13
Stimmrecht, Beschlussfassung und Vorsitz

Jedes anwesende Mitglied hat in der Hauptversammlung eine Stimme.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen nach Beschluss der Versammlung in offener oder geheimer Abstimmung mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Statuten nichts anderes vorschreiben.
Im Falle von Stimmgleichheit bei Abstimmungen entscheidet der Stichentscheid des Vorsitzenden und bei Wahlen das Los.

Art. 14
Protokoll

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung einer der beiden Vizepräsidenten oder ein anderes Mitglied des Vorstandes. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Art. 15
Befugnisse

In die ausschliessliche Befugnis der Hauptversammlung gehören:

a. Wahl des Vorstandes
b.   Wahl des Vereinspräsidenten und der beiden Vizepräsidenten
c.   Wahl der Rechnungsrevisoren
d.   Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
e.   Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge
f.   Genehmigung des Voranschlages
g.   Beschlussfassung über Ausgaben über Fr. 3'000.—
h.   Beschlussfassung über Bezüge von mehr als Fr. 3'000.—aus Ausstellungsfonds
i.   Beschlussfassung über Anträge der Verbandsorgane und der Mitglieder
j.   Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
k.   Ernennung von Ehrenmitgliedern
l.   Abänderung der Statuten
m. Beschlussfassung über die nachherige Verwendung des Vereinsvermögens

Art. 16
Anträge

Anträge der Vereinsmitglieder sind dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich und begründet einzureichen.
In der Hauptversammlung können Anträge über alle den Verein betreffenden Gegenstände eingebracht, behandelt und Anfragen gestellt werden.
Beschlüsse sind jedoch nur zulässig über Geschäfte, die auf der Traktandenliste zur Einladung stehen.

B. Der Vorstand

Art. 17
Bestellung und Amtsdauer

Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereins und besteht aus mindestens 9 Mitgliedern.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Jedes Mitglied hat eine Wahl in den Vorstand für mindestens eine Amtsdauer anzunehmen.
Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist eine angemessene Berücksichtigung aller Berufsgruppen zu beachten.

Art. 18
Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus:

a. Präsident
b.   1. Vizepräsident
c.   2. Vizepräsident
d.   Korrespondierender Sekretär
e.   Protokollierender Sekretär
f.   Kassier
g.   Mindestens 3 Besitzer

Art. 19
Konstituierung

Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten und der Vizepräsidenten, die von der Hauptversammlung gewählt werden, selbst.

Art. 20
Aufgaben und Beschlussfähigkeit

Dem Vorstand obliegen alle zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Aufgaben, sofern nicht hiefür ausdrücklich die Zuständigkeit der Hauptversammlung vorbehalten ist.
Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder bei Verhinderung einer der beiden Vizepräsidenten zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. Auf Gesuch von 1/3 der Vorstandsmitglieder ist innerhalb von 10 Tagen eine Vorstandssitzung einzuberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet in Fällen von Stimmengleichheit das Los. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
In dringenden Fällen kann die Beschlussfassung auf dem Zirkulationswege herbeigeführt werden.

Art. 21
Vertretung

Der Präsident, bei Verhinderung einer der beiden Vizepräsidenten, vertritt den Verein nach aussen.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen Präsident oder einer der beiden Vizepräsidenten unter sich oder zusammen mit den beiden Sekretären oder dem Kassier, je kollektiv zu zweien.

Art. 22
Ausschüsse

Der Vorstand ist ermächtigt, zur Behandlung einzelner Geschäfte besondere Ausschüsse einzusetzen, die jedoch für ihre Handlungen stets dem Vorstand im Rahmen des Auftrages verantwortlich bleiben. Derartige Ausschüsse können insbesondere für Angelegenheiten einzelner Berufsgruppen eingesetzt werden.

Art. 23
Besondere Aufgaben der Vorstandmitglieder

Der Präsident, bei Verhinderung einer der beiden Vizepräsidenten, beruft den Vorstand ein, leitet Versammlungen und Sitzungen, ist für den Vollzug der gefassten Beschlüsse besorgt und verfasst den Jahresbericht.
Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten im Verhinderungsfalle und leisten ihm bei seiner Amtstätigkeit die erforderliche Hilfe.
Der korrespondierende Sekretär führt über sämtliche Versammlungen des Vereins und des Vorstandes ein Protokoll, das jeweils an der nächst folgenden Sitzung oder Versammlung zu genehmigen ist.
Der Kassier führt unter persönlicher Verantwortung das gesamte Kassen- und Rechnungswesen des Vereins. Er besorgt das Inkasso der Mitgliederbeiträge und bezahlt die vom Präsidenten, bei Verhinderung von einem der beiden Vizepräsidenten, visierten Rechnungen. Er hat alljährlich der Hauptversammlung die abgeschlossene und revidierte Jahresrechnung und den Vermögensnachweis vorzulegen und für das folgende Vereinsjahr einen Voranschlag aufzustellen.
Je ein Besitzer verwaltet das Archiv und führt das Mitgliederverzeichnis.

C. Die Rechnungsrevisoren

Art. 24
Wahlen und Amtsdauer

Die Hauptversammlung wählt mit einer Amtsdauer von vier Jahren zwei Rechnungsrevisoren und zwei Stellvertreter. Die Amtsdauer sind so festzulegen, dass alle zwei Jahre ein Revisor und ein Stellvertreter neu zu wählen sind. Eine Wiederwahl ist erst nach Ablauf von weiterein vier Jahren möglich.

Art. 25
Aufgaben

Die Rechnungsrevisoren haben das gesamte Kassen- und Rechnungswesen sowie die Jahres- und Vermögensrechnung zu prüfen und sich vom Vorhandensein der Vermögenswerte zu überzeugen. Sie erstatten der Hauptversammlung über ihren Befund schriftlichen Bericht und Antrag.

6. Finanzen

Art. 26
Mittel
Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch:

a. Beiträge der Mitglieder
b.   Erträge des Vermögens
c.   Erträge aus Dienstleistungen
d.   Beiträge, Geschenke, und andere Zuwendungen

Art. 27
Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen und jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 28
Kompetenzen

Der Vorstand verfügt über eine Kompetenz von Fr. 3'000.—

Art. 29
Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

7. Besondere Bestimmungen

A. Ehrungen

Art. 30
Ehrenmitglieder, Freimitglieder und Wirkung

Persönlichkeiten, die sich um den Verein oder um den selbstständigen gewerblichen Mittelstand besonders verdient gemacht haben, können durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern des Handwerker- und Gewerbevereins Burgdorf ernannt werden.
Freimitglieder werden keine mehr ernannt.
Ehren- und nach früheren Statutenbestimmungen ernannte Freimitglieder sind von der Bezahlung der ordentlichen Jahresbeiträge befreit.

B. Ausstellungsfonds

Art. 31
Zweckbestimmungen

Der Handwerker- und Gewerbeverein Burgdorf verfügt über einen Fonds, der aus Zuwendungen früherer Gewerbeausstellungen stammt.
Dieser Fonds ist bestimmt zur Durchführung grösserer Veranstaltungen zur Förderung von Handwerk, Gewerbe, Detailhandel und Dienstleistungsbetrieben.
Der Ausstellungsfonds darf für Beiträge über Fr. 3'000.— nur angegriffen werden, wenn die Hauptversammlung zustimmt.
Die Zinsen dieses Fonds fliessen in die laufende Rechnung.

8. Statutenänderung, Auflösung und Liquidation

Art. 32
Statutenänderung

Statutenänderungen werden von der Hauptversammlung beschlossen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Hauptversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

Art. 33
Auflösung

Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der an der Hauptversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
Über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens entscheidet die Hauptversammlung mit einfachem Mehr der Stimmen aller anwesenden Mitglieder. Es soll einem gleichartigen Zwecke erhalten bleiben.

9. Schlussbestimmungen

Art. 34
Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten sind an der Hauptversammlung vom 11. Mai 1992 beraten und angenommen worden. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die Statuten vom 17. März 1979Burgdorf, den 11. Mai 1992
Handwerker- und Gewerbeverein Burgdorf

Der Präsident: Der Sekretär