 |
Statuten
1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Name, Sitz
Unter dem Namen „Handwerker- und Gewerbeverein Burgdorf“
besteht mit Sitz in Burgdorf ein Verein im Sinne von Art.
60 ff ZGB auf unbeschränkte Dauer.
Art. 2
Zweck
Der Verein bezweckt die Wahrung der Interessen von Handwerk,
Gewerbe, Detailhandel und Dienstleistungsbetrieben, die Hebung
der beruflichen Ausbildung und die Förderung freundschaftlichen
Einvernehmens seiner Mitglieder.
Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:
| a. |
 |
Veranstaltung von Versammlungen zur Entgegennahme und
Behandlung von Vorschlägen und Anregungen sowie zur
gegenseitigen Aussprache |
 |
 |
 |
| b. |
|
Veranstaltung von Ausstellungen, Kundgebungen,
Vorträgen, Kursen und weiteren Anlässen |
 |
 |
 |
| c. |
|
Eingaben an Behörden und Amtsstellen, inbegriffen
Einsprachen und Rechtsverwahrungen, die allgemein die
Interessen von Handwerk-, Gewerbe-, Detailhandels- oder
Dienstleistungsbetrieben betreffen. |
 |
 |
 |
| d. |
|
Einstehen für Handwerk, Gewerbe, Detailhandel und
Dienstleistungsbetriebe.
Der Handwerker und Gewerbeverein Burgdorf ist Mitglied
des Kantonal-Bernischen Gewerbeverbandes. |
2. Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglieder
Als Mitglieder des Vereins können aufgenommen werden:
| a. |
 |
Personen oder Unternehmungen aus Handwerk, Gewerbe,
Detailhandel, Industrie, Dienstleistungsbetrieben |
 |
 |
 |
| b. |
 |
Dem selbstständigen gewerblichen Mittelstand
nahestehende natürliche oder juristische Personen. |
3. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Art. 4
Beitritt
Der Beitritt zum Verein ist jederzeit möglich. Die Aufnahme
erfolgt aufgrund eines schriftlichen Gesuchs auf Antrag des
Vorstandes durch die Hauptversammlung.
Jedes Mitglied anerkennt durch seinen Beitritt zum Verein
dessen Statuten und Beschlüsse als für sich verbindlich.
Art. 5
Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
| a. |
 |
Durch Austritt |
 |
 |
 |
| b. |
|
Durch Tod bzw. Auflösung einer Unternehmung |
 |
 |
 |
| c. |
|
Durch Ausschluss |
Art. 6
Austritt
Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung spätestens
einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres erfolgen.
Art. 7
Abschluss
Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwider handeln
oder ihre finanzielle Verpflichtung nicht erfüllen, können
durch die Hauptversammlung, auf Antrag des Vorstandes, durch
zwei Drittel Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden.
Art. 8
Wirkung
Austretende und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden
Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie, wie auch ihre
allfälligen Rechtsnachfolger, bleiben dem Verein für
alle aus ihrer Mitgliedschaft herrührenden Verbindlichkeiten,
so auch für rückständige und laufende Jahresbeiträge,
haftbar.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 9
Rechte
Die Mitglieder üben ihre Rechte mit ihrem Stimmrecht
durch Teilnahme an Versammlungen aus. Jedes Mitglied hat das
Recht, Wünsche und Anträge dem Vorstand zuhanden
der Hauptversammlung einzureichen.
Art. 10
Pflichten
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinsinteressen zu
wahren, das Gedeihen des Vereins nach Kräften zu fördern,
die Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane einzuhalten
und nach Möglichkeit die Vereinsveranstaltungen zu besuchen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von der Hauptversammlung
festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.
5. Organisation
Art. 11
Organe
Die Organe des Vereins sind:
| a. |
 |
Die Hauptversammlung |
 |
 |
 |
| b. |
|
Der Vorstand |
 |
 |
 |
| c. |
|
Die Rechnungsrevisoren |
A. Die Hauptversammlung
Art. 12
Zeitpunkt und Einberufung
Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich in der
ersten Hälfte des Vereinsjahres statt. Ausserordentliche
Hauptversammlung beschliesst der Vorstand je nach Notwendigkeit
oder wenn wenigstens 10 Mitglieder die Einberufung schriftlich
unter Bekanntgabe der zu behandelnden Anträge verlangen.
Die Einladung zur Hauptversammlung durch den Vorstand erfolgt
schriftlich mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstag unter
Mitteilung der Verhandlungsgegenstände.
Jede statutengemäss einberufene Hauptversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
Art. 13
Stimmrecht, Beschlussfassung und Vorsitz
Jedes anwesende Mitglied hat in der Hauptversammlung eine
Stimme.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen nach Beschluss der Versammlung
in offener oder geheimer Abstimmung mit dem einfachen Mehr
der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Statuten nichts
anderes vorschreiben.
Im Falle von Stimmgleichheit bei Abstimmungen entscheidet
der Stichentscheid des Vorsitzenden und bei Wahlen das Los.
Art. 14
Protokoll
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident,
bei dessen Verhinderung einer der beiden Vizepräsidenten
oder ein anderes Mitglied des Vorstandes. Über die Verhandlungen
wird ein Protokoll geführt, das vom Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
Art. 15
Befugnisse
In die ausschliessliche Befugnis der Hauptversammlung gehören:
| a. |
 |
Wahl des Vorstandes |
 |
 |
 |
| b. |
|
Wahl des Vereinspräsidenten und der
beiden Vizepräsidenten |
 |
 |
 |
| c. |
|
Wahl der Rechnungsrevisoren |
 |
 |
 |
| d. |
|
Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung |
 |
 |
 |
| e. |
|
Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge |
 |
 |
 |
| f. |
|
Genehmigung des Voranschlages |
 |
 |
 |
| g. |
|
Beschlussfassung über Ausgaben über
Fr. 3'000.— |
 |
 |
 |
| h. |
|
Beschlussfassung über Bezüge
von mehr als Fr. 3'000.—aus Ausstellungsfonds |
 |
 |
 |
| i. |
|
Beschlussfassung über Anträge
der Verbandsorgane und der Mitglieder |
| j. |
|
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern |
 |
 |
 |
| k. |
|
Ernennung von Ehrenmitgliedern |
 |
 |
 |
| l. |
|
Abänderung der Statuten |
 |
 |
 |
| m. |
|
Beschlussfassung über die nachherige
Verwendung des Vereinsvermögens |
Art. 16
Anträge
Anträge der Vereinsmitglieder sind dem Vorstand mindestens
8 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich und begründet
einzureichen.
In der Hauptversammlung können Anträge über
alle den Verein betreffenden Gegenstände eingebracht,
behandelt und Anfragen gestellt werden.
Beschlüsse sind jedoch nur zulässig über Geschäfte,
die auf der Traktandenliste zur Einladung stehen.
B. Der Vorstand
Art. 17
Bestellung und Amtsdauer
Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereins und besteht
aus mindestens 9 Mitgliedern.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Jedes Mitglied hat eine Wahl in den Vorstand für mindestens
eine Amtsdauer anzunehmen.
Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist eine angemessene
Berücksichtigung aller Berufsgruppen zu beachten.
Art. 18
Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus:
| a. |
 |
Präsident |
 |
 |
 |
| b. |
|
1. Vizepräsident |
 |
 |
 |
| c. |
|
2. Vizepräsident |
 |
 |
 |
| d. |
|
Korrespondierender Sekretär |
 |
 |
 |
| e. |
|
Protokollierender Sekretär |
 |
 |
 |
| f. |
|
Kassier |
 |
 |
 |
| g. |
|
Mindestens 3 Besitzer |
Art. 19
Konstituierung
Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten
und der Vizepräsidenten, die von der Hauptversammlung
gewählt werden, selbst.
Art. 20
Aufgaben und Beschlussfähigkeit
Dem Vorstand obliegen alle zur Erreichung des Vereinszwecks
notwendigen Aufgaben, sofern nicht hiefür ausdrücklich
die Zuständigkeit der Hauptversammlung vorbehalten ist.
Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder
bei Verhinderung einer der beiden Vizepräsidenten zusammen,
so oft es die Geschäfte erfordern. Auf Gesuch von 1/3
der Vorstandsmitglieder ist innerhalb von 10 Tagen eine Vorstandssitzung
einzuberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner
Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
gefasst.
Der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit
den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet in Fällen
von Stimmengleichheit das Los. Über die Verhandlungen
wird ein Protokoll geführt, das vom Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
In dringenden Fällen kann die Beschlussfassung auf dem
Zirkulationswege herbeigeführt werden.
Art. 21
Vertretung
Der Präsident, bei Verhinderung einer der beiden Vizepräsidenten,
vertritt den Verein nach aussen.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen
Präsident oder einer der beiden Vizepräsidenten
unter sich oder zusammen mit den beiden Sekretären oder
dem Kassier, je kollektiv zu zweien.
Art. 22
Ausschüsse
Der Vorstand ist ermächtigt, zur Behandlung einzelner
Geschäfte besondere Ausschüsse einzusetzen, die
jedoch für ihre Handlungen stets dem Vorstand im Rahmen
des Auftrages verantwortlich bleiben. Derartige Ausschüsse
können insbesondere für Angelegenheiten einzelner
Berufsgruppen eingesetzt werden.
Art. 23
Besondere Aufgaben der Vorstandmitglieder
Der Präsident, bei Verhinderung einer der beiden Vizepräsidenten,
beruft den Vorstand ein, leitet Versammlungen und Sitzungen,
ist für den Vollzug der gefassten Beschlüsse besorgt
und verfasst den Jahresbericht.
Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten im
Verhinderungsfalle und leisten ihm bei seiner Amtstätigkeit
die erforderliche Hilfe.
Der korrespondierende Sekretär führt über sämtliche
Versammlungen des Vereins und des Vorstandes ein Protokoll,
das jeweils an der nächst folgenden Sitzung oder Versammlung
zu genehmigen ist.
Der Kassier führt unter persönlicher Verantwortung
das gesamte Kassen- und Rechnungswesen des Vereins. Er besorgt
das Inkasso der Mitgliederbeiträge und bezahlt die vom
Präsidenten, bei Verhinderung von einem der beiden Vizepräsidenten,
visierten Rechnungen. Er hat alljährlich der Hauptversammlung
die abgeschlossene und revidierte Jahresrechnung und den Vermögensnachweis
vorzulegen und für das folgende Vereinsjahr einen Voranschlag
aufzustellen.
Je ein Besitzer verwaltet das Archiv und führt das Mitgliederverzeichnis.
C. Die Rechnungsrevisoren
Art. 24
Wahlen und Amtsdauer
Die Hauptversammlung wählt mit einer Amtsdauer von vier
Jahren zwei Rechnungsrevisoren und zwei Stellvertreter. Die
Amtsdauer sind so festzulegen, dass alle zwei Jahre ein Revisor
und ein Stellvertreter neu zu wählen sind. Eine Wiederwahl
ist erst nach Ablauf von weiterein vier Jahren möglich.
Art. 25
Aufgaben
Die Rechnungsrevisoren haben das gesamte Kassen- und Rechnungswesen
sowie die Jahres- und Vermögensrechnung zu prüfen
und sich vom Vorhandensein der Vermögenswerte zu überzeugen.
Sie erstatten der Hauptversammlung über ihren Befund
schriftlichen Bericht und Antrag.
6. Finanzen
Art. 26
Mittel
Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch:
| a. |
 |
Beiträge der Mitglieder |
 |
 |
 |
| b. |
|
Erträge des Vermögens |
 |
 |
 |
| c. |
|
Erträge aus Dienstleistungen |
 |
 |
 |
| d. |
|
Beiträge, Geschenke, und andere Zuwendungen |
Art. 27
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich
das Vereinsvermögen und jede persönliche Haftung
der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 28
Kompetenzen
Der Vorstand verfügt über eine Kompetenz von Fr.
3'000.—
Art. 29
Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
7. Besondere Bestimmungen
A. Ehrungen
Art. 30
Ehrenmitglieder, Freimitglieder und Wirkung
Persönlichkeiten, die sich um den Verein oder um den
selbstständigen gewerblichen Mittelstand besonders verdient
gemacht haben, können durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern
des Handwerker- und Gewerbevereins Burgdorf ernannt werden.
Freimitglieder werden keine mehr ernannt.
Ehren- und nach früheren Statutenbestimmungen ernannte
Freimitglieder sind von der Bezahlung der ordentlichen Jahresbeiträge
befreit.
B. Ausstellungsfonds
Art. 31
Zweckbestimmungen
Der Handwerker- und Gewerbeverein Burgdorf verfügt über
einen Fonds, der aus Zuwendungen früherer Gewerbeausstellungen
stammt.
Dieser Fonds ist bestimmt zur Durchführung grösserer
Veranstaltungen zur Förderung von Handwerk, Gewerbe,
Detailhandel und Dienstleistungsbetrieben.
Der Ausstellungsfonds darf für Beiträge über
Fr. 3'000.— nur angegriffen werden, wenn die Hauptversammlung
zustimmt.
Die Zinsen dieses Fonds fliessen in die laufende Rechnung.
8. Statutenänderung, Auflösung
und Liquidation
Art. 32
Statutenänderung
Statutenänderungen werden von der Hauptversammlung beschlossen
und bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der an der Hauptversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 33
Auflösung
Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann
nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der an der Hauptversammlung
anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
Über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen
Vereinsvermögens entscheidet die Hauptversammlung mit
einfachem Mehr der Stimmen aller anwesenden Mitglieder. Es
soll einem gleichartigen Zwecke erhalten bleiben.
9. Schlussbestimmungen
Art. 34
Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten sind an der Hauptversammlung vom
11. Mai 1992 beraten und angenommen worden. Sie treten sofort
in Kraft und ersetzen die Statuten vom 17. März 1979Burgdorf,
den 11. Mai 1992
Handwerker- und Gewerbeverein Burgdorf
Der Präsident:
Der Sekretär
|